Satzung

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Europa in Bamberg“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist Bamberg.
  4. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Zweck des Vereins ist:
    1. die Förderung der internationalen Gesinnung, Toleranz und Solidarität auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
    1. die Förderung der demokratischen Haltung und des demokratischen Staatsverständnisses
    1. die Stärkung der europäischen Vision und des europäischen Geistes.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. Information und Aufklärung über Europa und die EU
    1. Förderung der Begegnung und Verständigung von Menschen unterschiedlichster Herkunft
    1. Vernetzung verschiedener europäischer Projekte, Vorhaben, Vereine, Initiativen u.Ä. über Onlineplattformen
    1. Durchführung von Aktionen und Veranstaltungen zum Thema Demokratie, Toleranz und Solidarität in Europa bzw. in der EU
    1. Kooperation mit anderen Institutionen, Vereinen und Verbänden zum Erreichen dieser Zwecke.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person (ausgenommen politische Parteien) werden, die den Satzungszweck verfolgt.
  2. Der Verein ist politisch und religiös neutral und steht jeder*m, die/der die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, offen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter*innen zu stellen. Mitglieder oder Nicht-Mitglieder, die sich besonders um den Zweck des Vereins verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  4. Das freiwillige Ausscheiden aus dem Verein muss dem Vorstand in schriftlicher Form spätestens 6 Wochen vor Ende eines jeden Kalenderjahres mitgeteilt werden. Der Jahresbeitrag kann nicht rückerstattet werden.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein/ihr Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder er/sie sich mindestens zwei Monate im Zahlungsverzug befindet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
  7. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
  8. Die ordentlichen Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand festgelegt und von der Hauptversammlung des Vereins gebilligt.
  9. Bei der Aufnahme in den Verein kann eine einmalige Aufnahmegebühr fällig werden. Darüber entscheidet die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes.

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei Vorsitzenden (Doppelspitze), einer Stellvertretung, einem/einer Schatzmeister*in und einem/einer Schriftführer*in.
  2. Im Sinne des § 26 BGB ist jedes Vorstandsmitglied einzeln vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr oder zwei Jahren gewählt. Über die Amtszeit entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des gewählten Vorstandes. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  4. Die Vorstandsmitglieder können für eine zweite oder dritte anschließende Amtszeit mit derselben Funktion gewählt werden. Der/Die Schatzmeister*in ist von dieser Regelung ausgenommen und darf unbeschränkt wiedergewählt werden.
  5. Entscheidungen werden vom Vorstand mit der Mehrheit der Anwesenden – in Präsenz oder online – getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Hauptmitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem kann der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, sobald mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder oder 2/3 des Vorstandes dies schriftlich beantragen.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer

Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

  • Versammlungsleiter*innen sind beide Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein*e Versammlungsleiter*in von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der/die Schriftführer*in nicht anwesend ist, wird auch diese/dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  • Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Juristische Personen nach § 3 Abs. 1 haben nur eine beratende Stimme.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/ von der Versammlungsleiter*in und dem/der Schriftführer*in zu unterschreiben ist.

§ 7 Vereinsordnung

  1. Der Verein kann sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens eine Vereinsordnung geben.
  2. Die Vereinsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung und wird daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Vereinsordnung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
  4. Zu ihrer Wirksamkeit muss die Vereinsordnung den Mitgliedern des Vereins bekanntgegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.

§ 8 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jede*r Betroffene hat das Recht auf:
    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
    1. Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
    1. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
    1. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeiter*innen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 9 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Hauptversammlung des Vereins legt die Auflösungsmodalitäten fest, bestimmt eine*n oder zwei Liquidator*innen und weist ihnen ihre jeweiligen Befugnisse zu.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Stipendien zu einem Aufenthalt für bedürftige Studierende (im Sinne von § 53 AO) in Europa.

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